AGB
Greifswalder Parkraumbewirtschaftungsgesellschaft mbH (GPG)
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Einstellung von Kraftfahrzeugen (Kfz)
Allgemeine Einstellbedingungen
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
Einstellvertrag
Mit der Anforderung des Einstellungsscheines (Parkticket) und dem Einfahren in das Parkhaus / in die Tiefgarage / auf den Parkplatz (Stellplatzanlage) kommt ein Einstellvertrag zur Abstellung eines zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassenen Kfz zustande. Das Abstellen von Anhängern oder anderen Objekten sowie die zugelassenen Größenmaße überschreitenden Kfz ist ausdrücklich verboten, sofern keine anderslautende Kennzeichnung dies im Einzelfall ausdrücklich gestattet.
Der Nutzer hat keinen Anspruch auf einen bestimmten Stellplatz. Er ist berechtigt, einen freien Stellplatz anzufahren und diesen innerhalb der Stellplatzmarkierung zu benutzen. Es besteht kein Anspruch auf Freihaltung eines Stellplatzes. Weder die Bewachung noch die Verwahrung sind Gegenstand des Vertrages. Die GPG ist nicht zum Winterdienst verpflichtet.
Entgelt, Öffnungszeiten, Einstelldauer
Das Entgelt bemisst sich für jeden belegten Einstellplatz nach der aushängenden Preisliste. Das Kfz kann nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten eingestellt werden. Das fällige Parkentgelt ist unmittelbar vor der Ausfahrt an den Kassenautomaten zu zahlen. Anschließend muss das Kfz von der Stellplatzanlage unverzüglich entfernt werden. Bei Nichtvorlage des Parktickets ist das Entgelt laut Tarifordnung für mindestens einen Tag zu zahlen, es sei denn, der Nutzer weist eine kürzere oder die GPG eine längere Einstelldauer nach. Hinzu kommt das Bearbeitungsentgelt* laut Preisliste.
Während der laut der Tarifordnung auf Parkplätzen ausgewiesenen Zeiten zur entgeltfreien Nutzung von Stellplätzen sowie während der Schließzeiten der Tiefgaragen und Parkhäuser besteht kein Anspruch auf einen Notdienst. Für Notdiensteinsätze können dem Nutzer die zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden, wenn der Nutzer diesen Einsatz zu verantworten hat, zumindest jedoch das Bearbeitungsentgelt* laut Preisliste.
Die Höchsteinstelldauer beträgt zwei Wochen, soweit keine Sondervereinbarung getroffen ist. Nach Ablauf der Höchsteinstelldauer ist die GPG berechtigt, das Kfz auf Kosten des Nutzers zu entfernen. Die GPG oder ein beauftragter Dritter wird den Nutzer mindestens eine Woche vor der beabsichtigten Entfernung des Kfz auf die Überschreitung der Höchsteinstelldauer und die drohende kostenpflichtige Entfernung des Kfz von der Stellplatzanlage, die anschließend kostenpflichtige Verwahrung sowie die drohende Pfandverwertung informieren. Dieser Hinweis erfolgt grundsätzlich mit einem Aufkleber am Kfz.
Darüber hinaus steht der GPG bis zur Entfernung des Kfz ein der Preisliste entsprechendes Parkentgelt zu.
Bei missbräuchlicher Nutzung des Stellplatzes, wie z.B. dem Abstellen von Anhängern oder anderen Objekten bzw. einem Überschreiten der erlaubten Abmessungen des Fahrzeugs oder der Nutzung mehrerer Parkplätze, entsteht ein sich aus der Preisliste ergebendes Missbrauchsentgelt**. Die GPG wird missbräuchlich abgestellte Objekte gegen Wegnahme sichern und diese erst nach Zahlung des betreffenden Entgeltes** herausgeben.
Haftung der GPG
Die GPG haftet für alle Schäden, die von ihr, ihren Angestellten oder Beauftragten verschuldet werden. Die Haftung der GPG ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit sie nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit unbeschränkt haftet. Dies gilt auch für Pflichtverletzungen ihrer Angestellten oder Beauftragten. Die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden ist ausgeschlossen. Der Nutzer ist verpflichtet, einen Schaden unverzüglich, offensichtliche Schäden jedenfalls vor Verlassen der Parkierungsanlage anzuzeigen (Kontaktaufnahme siehe unten).
Die GPG haftet nicht für Schäden, die allein durch andere Nutzer oder sonstige dritte Personen zu verantworten sind. Die GPG nimmt an keinem Verbraucherstreitbeteiligungsverfahren teil.
Haftung des Nutzers
Der Nutzer haftet für alle durch ihn selbst, seine Angestellten, seine Beauftragten oder seine Begleitpersonen der GPG oder Dritten schuldhaft zugefügten Schäden, sowie für schuldhaft herbeigeführte Verunreinigungen der Stellplatzanlage. Die weitere Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) bleibt hiervon in jedem Fall unberührt.
Pfandrecht
Der GPG steht wegen ihrer Forderungen aus dem Einstellvertrag ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein gesetzliches Pfandrecht an dem eingestellten Kfz des Nutzers zu. Befindet sich der Nutzer mit dem Ausgleich der Forderung der GPG in Verzug, kann die GPG die Pfandverwertung frühestens zwei Wochen nach deren Androhung vornehmen.
Benutzungsbestimmungen
Für die Stellplatzanlagen gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO). Der Nutzer hat die Verkehrszeichen und sonstigen Benutzungsbestimmungen zu beachten sowie die Anweisungen des Personals zu befolgen. Auf Verkehrszeichen dargestellte Einschränkungen (Höhe, Breite, Länge, Gewicht) sind vom Nutzer für das einzustellende Kfz einschließlich Anbauten und transportierter Güter zu beachten.
Der Nutzer hat sein Kfz innerhalb eines markierten Stellplatzes so abzustellen, dass jederzeit die benachbarten Stellplätze ungehindert genutzt werden können. Das Kfz ist sorgfältig abzuschließen und verkehrsüblich zu sichern. Die GPG kann das Kfz auf Kosten des Nutzers versetzen lassen, wenn der Nutzer das Kfz behindernd oder verkehrswidrig abgestellt hat oder mit einem Kfz gleichzeitig mehrere markierte Stellplätze nutzt. Die GPG ist berechtigt, das Kfz im Falle einer dringenden Gefahr von der Stellplatzanlage zu entfernen.
Der Aufenthalt von Personen auf der Stellplatzanlage zu anderen Zwecken als der Einstellung, einschließlich des Be- und Entladens, ist nicht gestattet; insbesondere dürfen keinerlei Arbeiten am Fahrzeug vorgenommen und Motoren nicht ausprobiert oder länger laufen gelassen werden.
Verursacht der Nutzer Verunreinigungen innerhalb der Stellplatzanlage, so ist er verpflichtet, die Stellplatzaufsicht darüber zu informieren und die Verunreinigung sofort zu beseitigen.
Der Nutzer hat die polizeilichen Vorschriften zu beachten. Insbesondere sind das Rauchen innerhalb von Parkhäusern sowie auf allen Stellplatzanlagen die Verwendung von Feuer, die Lagerung von Betriebsstoffen und feuergefährlichen Gegenständen, das Einstellen von Kfz mit undichten Schmiermittel- bzw. Treibstoffsystemen und vermeidbare Geräuschbelästigungen verboten.
*Bearbeitungsentgelt 15,- € **Missbrauchsentgelt 50,- €
Kontakt
Ruftasten befinden sich an den Kassen- und Schrankenanlagen
Zentrale Stellplatzaufsicht: Tiefgarage Am Markt
Rakower Straße 1, 17489 Greifswald, Tel: 03834 898581, Fax: 03834 898589
Greifswalder Parkraumbewirtschaftungsgesellschaft mbH (GPG) Bahnhofstraße 1, 17489 Greifswald, Tel: 03834 855901, Fax: 03834 855902
(Stand Januar 2022)